Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10 KiStG
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt IV – Bemessungsunterlagen

Titel: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 222-31
Normtyp: Gesetz

§ 10 KiStG

Beginnt oder endet die Kirchensteuerpflicht während des Steuerjahres, so werden die Bemessungsgrundlagen zeitanteilig aufgeteilt, soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist, und dementsprechend beschränkt sich eine Gesamtschuld des nur in einem Teil des Steuerjahres Kirchensteuerpflichtigen in den Fällen der § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8 Abs. 2 Satz 3 und § 9 Abs. 2 Satz 2. Bei der Kirchensteuer nach dem Maßstab der Einkommensteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) unterbleibt eine Aufteilung, wenn gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 2 gilt nicht, wenn in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielte inländische Einkünfte einbezogen sind.