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§ 1 KiStG
Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Abschnitt I – Steuerberechtigung der katholischen Kirche und der evangelischen Landeskirchen

Titel: Landesgesetz über die Steuern der Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgesellschaften (Kirchensteuergesetz - KiStG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 222-31
Normtyp: Gesetz

§ 1 KiStG

(1) Die Diözesen der katholischen Kirche und die evangelischen Landeskirchen sowie ihre Kirchengemeinden (Kirchengemeindeverbände) sind berechtigt, im Lande Rheinland-Pfalz Kirchensteuern auf Grund von Kirchensteuerordnungen zu erheben.

(2) Diözesan- oder Landeskirchensteuern und Ortskirchensteuern können nach Maßgabe der Kirchensteuerordnungen nebeneinander erhoben werden.