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§ 9 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 611-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 KiStG

(1) Soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, haben die Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach Maßgabe des § 51a Absatz 2b bis 2e des Einkommensteuergesetzes von allen kirchensteuerpflichtigen Gläubigern der Kapitalerträge, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein haben, die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer mit dem für Schleswig-Holstein maßgebenden Steuersatz einzubehalten und getrennt nach steuererhebungsberechtigten Kirchen zusammen mit der Kapitalertragsteuer an das Finanzamt zur Weiterleitung an die Kirchen abzuführen, das für die Besteuerung des Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Einkommen zuständig ist.

(2) Auf Antrag einer Kirche, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Schleswig-Holstein, aber innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, kann das Finanzministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nach Maßgabe des § 51a Absatz 2b bis 2e des Einkommensteuergesetzes mit dem für die steuererhebungsberechtigte Kirche maßgebenden Steuersatz durch die Kirchensteuerabzugsverpflichteten auch für die gegenüber dieser Kirche steuerpflichtigen Gläubiger der Kapitalerträge anordnen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Lande Schleswig-Holstein haben, aber Kapitalerträge von einem Kirchensteuerabzugsverpflichteten beziehen, für den ein Finanzamt im Lande Schleswig-Holstein für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist. Dies gilt nur, sofern die Verwaltung der Kirchensteuer am Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der kirchenangehörigen Gläubiger der Kapitalerträge durch die Finanzämter erfolgt. Die Verwaltung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird den Finanzämtern übertragen. Die Kirchensteuerabzugsverpflichteten haben die Kirchensteuer getrennt nach steuererhebungsberechtigten Kirchen zusammen mit der Kapitalertragsteuer zur Weiterleitung an die Kirchen an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung des Kirchensteuerabzugsverpflichteten nach dem Einkommen zuständig ist.

(3) Bei den kirchensteuerpflichtigen Gläubigern der Kapitalerträge mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Schleswig-Holstein ist § 51a Abs. 2d des Einkommensteuergesetzes anzuwenden, wenn die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer nicht vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird oder wenn ein kirchensteuerpflichtiger Gläubiger der Kapitalerträge es beantragt.

(4) Kirchensteuerabzugsverpflichtete im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag verpflichteten Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlenden Stellen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 3 EStG oder, wenn die zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten die Kapitalerträge nicht unmittelbar an den Gläubiger auszahlen, die Personen oder Stellen, die die Auszahlung für die Rechnung der Schuldner an den Gläubiger vornehmen (Depotbanken). Dies gilt nur, wenn sich das Finanzamt, das für die Besteuerung dieser Schuldner, Personen oder Stellen nach dem Einkommen zuständig ist, im Lande Schleswig-Holstein befindet.

(5) Widerspricht der Gläubiger der Kapitalerträge nach § 51a Absatz 2e des Einkommensteuergesetzes dem automatisierten Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgesellschaft (Sperrvermerk), ist er wegen der nicht, im Abzugsverfahren erhobenen Kirchensteuer zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zweck der Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes verpflichtet. Er hat hierbei sämtliche Bescheinigungen über den Kapitalertragsteuerabzug vorzulegen.