§ 8 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Berlin
§ 8 KiStG – Änderung von Steuerbescheiden
Ist die Festsetzung einer Maßstabsteuer aufgehoben, geändert oder berichtigt worden, so sind Bescheide über Steuern nach diesem Gesetz, die auf der bisherigen Festsetzung beruhen, von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung Rechnung tragen.