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§ 8 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 6110-3
Normtyp: Gesetz

§ 8 KiStG – Änderung von Steuerbescheiden

Ist die Festsetzung einer Maßstabsteuer aufgehoben, geändert oder berichtigt worden, so sind Bescheide über Steuern nach diesem Gesetz, die auf der bisherigen Festsetzung beruhen, von Amts wegen durch neue Bescheide zu ersetzen, die der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung Rechnung tragen.