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§ 7 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 6110-3
Normtyp: Gesetz

§ 7 KiStG – Anwendung allgemeiner Steuergesetze

Für die Steuern nach diesem Gesetz gelten die Vorschriften der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Davon ausgenommen sind die Vorschriften über den Verspätungszuschlag (§ 152 der Abgabenordnung), über Säumniszuschläge und Zinsen (§§ 233 bis 240 der Abgabenordnung), über das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder (§§ 347 bis 412 der Abgabenordnung).