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§ 4 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Berlin
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften im Land Berlin (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 6110-3
Normtyp: Gesetz

§ 4 KiStG – Besteuerung von Ehegatten und Lebenspartnern

(1) Hat eine steuerberechtigte Religionsgemeinschaft die Verwaltung der Kirchensteuer gemäß § 1 Absatz 2 auf die Berliner Finanzbehörden übertragen oder erhebt sie Steuern aufgrund einer von der Senatsverwaltung für Finanzen anerkannten Steuerordnung in eigener Verwaltung (steuererhebende Religionsgemeinschaft) und gehören Ehegatten derselben steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (konfessionsgleiche Ehen), so werden sie im Fall einer Zusammenveranlagung zur Maßstabsteuer auch gemeinsam zu der von der Maßstabsteuer abhängigen Steuer herangezogen. Die Steuer bemisst sich nach der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer. Die §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung finden entsprechende Anwendung.

(2) Gehören Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an (konfessionsverschiedene Ehen) und haben sie bei der Veranlagung zur Maßstabsteuer die Zusammenveranlagung gewählt, so ist, wenn die steuererhebenden Religionsgemeinschaften dies vereinbaren, von jedem Ehegatten die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer in Höhe der Hälfte des Betrages zu erheben, der im Falle der konfessionsgleichen Ehe nach Absatz 1 gegen beide Ehegatten festzusetzen wäre. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird, wenn die steuererhebenden Religionsgemeinschaften dies vereinbaren, die Kirchensteuer der beiden Ehegatten von der Hälfte der Lohnsteuer erhoben und ist bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten. Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, so bemisst sich die Kirchensteuer nach der gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 51a Absatz 2b und Absatz 2c Satz 7 des Einkommensteuergesetzes ermittelten Bemessungsgrundlage. Erfolgt eine Veranlagung nach § 51a Absatz 2d des Einkommensteuergesetzes, so bemisst sich die Kirchensteuer bei gemeinsamen Kapitalerträgen der Ehegatten nach der Hälfte der gemeinsamen Bemessungsgrundlage nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1. In den Fällen der Sätze 1 und 2 haften die Ehegatten als Gesamtschuldner im Sinne der §§ 44, 268 bis 280 der Abgabenordnung. Liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor oder werden die Ehegatten einzeln, getrennt oder besonders zur Einkommensteuer veranlagt, so wird die Kirchensteuer von jedem Ehegatten nach seiner Kirchenzugehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erhoben. Fehlt eine Vereinbarung der steuererhebenden Religionsgemeinschaften oder werden die Ehegatten zu einer Maßstabsteuer, die nicht die Einkommensteuer ist, kraft Gesetzes zusammenveranlagt, so ist jeder Ehegatte nach seinem Anteil an der gegen die Ehegatten festgesetzten Maßstabsteuer zur Steuer heranzuziehen. Die Anteile der Ehegatten an der Maßstabsteuer bemessen sich insoweit nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3) Gehört nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft an (glaubensverschiedene Ehen), so ist die zu erhebende Kirchensteuer bei Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nach dem Teil der Einkommensteuer beider Ehegatten zu bemessen, der auf den kirchenangehörigen Ehegatten entfällt. Zur Feststellung dieses Anteils ist die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs nach § 32a Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ohne Berücksichtigung besonderer Tarifvorschriften nach §§ 32b, 34, 34b und 34c des Einkommensteuergesetzes auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden; § 51a Absatz 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. Soweit in der gemeinsamen Einkommensteuerschuld im Sinne des Satzes 2 eine nach dem gesonderten Steuertarif des § 32d des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommensteuer enthalten ist, sind die gesondert besteuerten Kapitaleinkünfte und die gesondert ermittelte Einkommensteuer aus der Berechnung des Satzes 2 auszuscheiden und die gesondert ermittelte Einkommensteuer dem kirchensteuerpflichtigen Ehegatten mit dem auf ihn entfallenden Anteil an den Kapitalerträgen zuzurechnen. Die kirchlichen Regelungen zur Berechnung eines besonderen Kirchgeldes im Falle einer glaubensverschiedenen Ehe im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bleiben unberührt.

(4) Im Falle einer glaubensverschiedenen Ehe ist die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 ausgeschlossen, wenn der Ehegatte des Steuerpflichtigen Mitglied einer Religionsgemeinschaft ist, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts aufgrund einer außerhalb des Landes Berlin staatlich anerkannten Steuerordnung Steuern erhebt. Satz 1 gilt nicht, soweit in der Steuerordnung oder den Steuerbeschlüssen der jeweiligen steuererhebenden Religionsgemeinschaft Regelungen getroffen sind, nach denen die Kirchensteuern des Ehegatten eines Steuerpflichtigen auf das besondere Kirchgeld angerechnet werden.

(5) Die Regelungen dieses Gesetzes zu Ehegatten und Ehen sind entsprechend auf Lebenspartnerinnen, Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden. Satz 1 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2014 anzuwenden, wenn die Kirchensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist und nur, soweit die Anwendung zu keiner ungünstigeren Kirchensteuerfestsetzung als bei Einzelveranlagung der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner führt.