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§ 7 KiSteuG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: KiSteuG,HE
Gliederungs-Nr.: 71-19
gilt ab: 01.04.1950
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 7 KiSteuG

(1) Die Kirchensteuerordnungen und Steuertarife sind von den Landeskirchen (Diözesen) zu erlassen und bedürfen der staatlichen Genehmigung.

(2) Die Steuerbeschlüsse der Kirchengemeinden und der Landeskirchen (Diözesen), die auch für mehrere Rechnungsjahre gefasst werden können, bedürfen der staatlichen Genehmigung.

(3) 1Werden die Kirchensteuern nur als Ortskirchensteuern erhoben, so können die Landeskirchen (Diözesen) zur Deckung ihrer Bedürfnisse eine landeskirchliche (Diözesan-)Umlage von den Kirchengemeinden erheben. 2Die Umlagebeschlüsse bedürfen der staatlichen Genehmigung.