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§ 18 KiSteuG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: KiSteuG,HE
Gliederungs-Nr.: 71-19
gilt ab: 01.01.2009
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1986 S. 90 vom 11.03.1986

§ 18 KiSteuG

Das Gesetz tritt am 1. April 1950 in Kraft.