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§ 14 KiSteuG
Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über die Erhebung von Steuern durch die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz)
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: KiSteuG,HE
Gliederungs-Nr.: 71-19
gilt ab: 01.04.1950
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 14 KiSteuG

(1) Vollstreckungsbehörde für die Kirchensteuer ist das Finanzamt, in dessen Bezirk die Vollstreckung erfolgen soll.

(2) Für Streitigkeiten aus dem Vollstreckungsverhältnis wegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch die zuständige Vollstreckungsbehörde getroffen worden sind, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben, soweit nicht nach § 15 in Verbindung mit § 262 der Abgabenordnung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist.