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§ 22 KHGG NRW
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt III – Krankenhausförderung

Titel: Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHGG NRW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 22 KHGG NRW – Ausgliederung, Vermietung

(1) Die Ausgliederung von Teilen eines Krankenhauses ist mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zulässig. Für ausgegliederte Teile dürfen keine Fördermittel eingesetzt werden. Die anteiligen Fördermittel sind, soweit Investitionen nicht abgeschrieben oder Fördermittel nicht zweckentsprechend verwendet worden sind, zurückzuerstatten.

(2) Vermietungen von Räumen und Ausstattungen eines Plankrankenhauses bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Für die Vermietung geförderter Räume und Ausstattungen ist ein wirtschaftlich angemessener Mietzins zu erheben und dem Pauschalkonto gemäß § 21 Absatz 7 Satz 2 zuzuführen. Die Erlaubnis ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Krankenhausbetrieb durch die Vermietung nicht beeinträchtigt und Satz 2 beachtet wird.

(3) Soweit Krankenhäuser für angemietete Räumlichkeiten nach bisherigem Recht Förderung erhalten haben, wird für Mietkosten, die durch die Baupauschale nicht gedeckt sind, eine zusätzliche Förderung in Höhe der Differenz zwischen Baupauschale und Mietkosten gewährt.