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§ 15 KHGG NRW
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt II – Planung

Titel: Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHGG NRW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 15 KHGG NRW – Beteiligte an der Krankenhausversorgung

(1) Den Landesausschuss bilden die unmittelbar Beteiligten:

  1. 1.

    fünf von der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen,

  2. 2.

    sechs von den Verbänden der Krankenkassen,

  3. 3.

    drei von den kommunalen Spitzenverbänden

benannte Mitglieder,

  1. 4.

    ein von der Katholischen Kirche und ein von den Evangelischen Landeskirchen,

  2. 5.

    ein von der Ärztekammer Nordrhein und ein von der Ärztekammer Westfalen-Lippe,

  3. 6.

    zwei von der Pflegekammer Nordrhein-Westfalen,

  4. 7.

    ein vom Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung,

  5. 8.

    soweit psychiatrische Einrichtungen betroffen sind, je ein von den beiden Landschaftsverbänden,

  6. 9.

    soweit Einrichtungen betroffen sind, in denen Patientinnen und Patienten behandelt werden, bei denen Psychotherapie angezeigt ist, ein von der Kammer für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Nordrhein-Westfalen (Psychotherapeutenkammer NRW),

  7. 10.

    ein von dem für Wissenschaft zuständigen Ministerium,

benanntes Mitglied sowie,

  1. 11.

    die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Patientinnen und Patienten.

(2) Weitere Beteiligte (mittelbar Beteiligte) sind:

  1. 1.

    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen,

  2. 2.

    die kreisfreien Städte und Kreise,

  3. 3.

    der Landesbezirk NRW der Gewerkschaft ver.di,

  4. 4.

    der Landesverband Marburger Bund,

  5. 5.

    die Kassenärztlichen Vereinigungen,

  6. 6.

    die Dienstnehmervertretung Nordrhein-Westfalen der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes,

  7. 7.

    der Verband der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe,

  8. 8.

    die komba gewerkschaft NRW.

(3) Der Landesausschuss erarbeitet insbesondere die Empfehlungen, die zur Neuaufstellung, Fortschreibung und Umsetzung der Rahmenvorgaben notwendig sind. Bei der Erarbeitung der Rahmenvorgaben und bei der Aufstellung des Investitionsprogramms sind mit den Beteiligten nach Absatz 1 einvernehmliche Regelungen anzustreben. Die Beteiligten nach Absatz 2 sind zu den Maßnahmen nach § 14 und der Aufstellung des Investitionsprogramms zu hören. Das zuständige Ministerium entscheidet abschließend.

(4) Den Vorsitz im Landesausschuss und die Geschäfte des Landesausschusses führt das zuständige Ministerium. Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.