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§ 2 KHG NRW
Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt I – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHG NRW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 2 KHG NRW – Krankenhausleistungen (1)

(1) Das Krankenhaus ist verpflichtet, entsprechend seiner Aufgabenstellung nach den durch Bescheid gemäß § 18 getroffenen Feststellungen im Krankenhausplan alle, die seine Leistungen benötigen, nach Art und Schwere der Erkrankungen zu versorgen. Notfallpatientinnen und -patienten haben Vorrang. Die stationäre psychiatrische Versorgung schließt die Pflichtversorgung nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten (PsychKG) vom 2. Dezember 1969 (GV. NRW. S. 872) in der jeweils geltenden Fassung ein. Zu den Krankenhausleistungen nach Satz 1 zählen auch die festgestellten stationären Angebote der besonderen Therapierichtungen.

(2) Privatstationen werden weder eingerichtet noch betrieben.

(3) Das Krankenhaus kann gegen ein mindestens kostendeckendes Entgelt gesondert berechenbare Leistungen (Wahlleistungen) erbringen, soweit dadurch die Gewährung der allgemeinen Krankenhausleistungen nicht beeinträchtigt wird. Besondere Verpflegung, besondere Unterbringung und der Abschluss eines gesonderten ärztlichen Behandlungsvertrages dürfen nicht voneinander abhängig gemacht werden.

(4) Das Krankenhaus wirkt, soweit möglich, auf ein Angebot nach § 13 Abs. 2 Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG - vom 27. Juli 1992 (BGBl. I S. 1398), geändert durch Gesetz vom 21. August 1995 (BGBl. I S. 1050), hin.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. Dezember 2007 durch § 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).
Zur weiteren Anwendung s. § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).