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§ 17 KHG NRW
Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt II – Planung

Titel: Krankenhausgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen - KHG NRW -
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KHG NRW
Gliederungs-Nr.: 2128
Normtyp: Gesetz

§ 17 KHG NRW – Beteiligte an der Krankenhausversorgung (1)

(1) Dem Landesausschuss gehören als unmittelbar Beteiligte an:

  1. 1.
    fünf von der Krankenhausgesellschaft Nordrhein-Westfalen,
  2. 2.
    sechs von den Verbänden der Krankenkassen,
  3. 3.
    drei von den kommunalen Spitzenverbänden benannte Mitglieder,
  4. 4.
    ein von der Katholischen Kirche und ein von den Evangelischen Landeskirchen,
  5. 5.
    ein vom Landesausschuss des Verbandes der privaten Krankenversicherung,
  6. 6.
    soweit psychiatrische Einrichtungen betroffen sind, je ein von den beiden Landschaftsverbänden

benanntes Mitglied.

(2) Weitere Beteiligte (mittelbar Beteiligte) sind:

  1. 1.
    die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege in Nordrhein-Westfalen,
  2. 2.
    die Ärztekammern,
  3. 3.
    die kreisfreien Städte und Kreise,
  4. 4.
    der Landesverband der DAG,
  5. 5.
    die Bezirksverwaltungen der Gewerkschaft ÖTV,
  6. 6.
    der Landesverband Marburger Bund,
  7. 7.
    die Kassenärztlichen Vereinigungen,
  8. 8.
    die Dienstnehmervertretung Nordrhein-Westfalen der arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes,
  9. 9.
    der Verband der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Rheinland-Westfalen-Lippe.

(3) Der Landesausschuss erarbeitet insbesondere die Empfehlungen, die zur Neuaufstellung, Fortschreibung und Umsetzung der Rahmenvorgaben und zu Schwerpunktfestlegungen notwendig sind. Er schlägt vor, welche Daten der zuständigen Behörde bis zum 1. September eines jeden Jahres von den Krankenhausträgern vorzulegen sind und empfiehlt, welche der auf örtlicher Ebene vorhandenen Bedarfsabschätzungen und Planungsüberlegungen zu berücksichtigen sind. Er beschreibt ferner die Daten, die den Verhandlungspartnern zur Erarbeitung der regionalen Planungskonzepte nach § 16 vorliegen müssen. Bei der Erarbeitung der Rahmenvorgaben, der Schwerpunktfestlegungen und bei der Aufstellung des Investitionsprogramms sind mit den Beteiligten nach Absatz 1 einvernehmliche Regelungen anzustreben. Die Beteiligten nach Absatz 2 sind zu den Maßnahmen nach §§ 15, 16 und der Aufstellung des Investitionsprogramms zu hören. Das zuständige Ministerium entscheidet abschließend.

(4) Den Vorsitz im Landesausschuss und die Geschäfte des Landesausschusses führt das zuständige Ministerium. Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann Unterausschüsse bilden. Mitglieder der Unterausschüsse können auch mittelbar Beteiligte nach Absatz 2 sein.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 29. Dezember 2007 durch § 38 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).
Zur weiteren Anwendung s. § 37 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. S. 702).