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§ 9 KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KHG LSA
Gliederungs-Nr.: 2126.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 KHG LSA – Mitwirkung der Beteiligten

(1) Bei der zuständigen Behörde wird ein Planungsausschuss gebildet. Als unmittelbar Beteiligte gehören ihm die in § 3 Abs. 1 Satz 1 genannten Verbände, die Krankenhausgesellschaft Sachsen-Anhalt e.V., die Ärztekammer Sachsen-Anhalt, die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt und das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium an.

(2) Zu den Beteiligten nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gehört neben den unmittelbar Beteiligten die Ostdeutsche Psychotherapeutenkammer. Die zuständige Behörde kann weitere Beteiligte berufen.