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§ 6 KHG LSA
Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KHG LSA
Gliederungs-Nr.: 2126.1
Normtyp: Gesetz

§ 6 KHG LSA – Pauschale Förderung

(1) Als pauschale Förderung im Sinne des § 9 Abs. 3 des Krankenhaufinanzierungsgesetzes werden auf Antrag Fördermittel gewährt

  1. 1.

    für die Wiederbeschaffung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen Nutzungsdauer von mehr als drei Jahren (kurzfristige Anlagegüter) und

  2. 2.

    für kleine bauliche Maßnahmen, die keine Aufnahme in das nach § 4 aufgestellte Investitionsprogramm gefunden haben.

(2) Das für Krankenhausplanung und -finanzierung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium durch Verordnung das Verfahren und die Bemessungsgrundlagen zu bestimmen sowie die Höhe der pauschalen Förderung nach Absatz 1 festzulegen. Die Höhe der pauschalen Förderung ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und gegebenenfalls durch Verordnung nach Satz l anzupassen.

(3) Zur Förderung von Umstrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Krankenhausplanung können auf Antrag im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten entfallende pauschale Fördermittel ganz oder teilweise für höchstens zwei Jahre weiter gewährt werden. Diese Leistungen sind bei Ausgleichszahlungen nach § 7 anzurechnen.

(4) Abweichend von Absatz 1 können für sonstige investive Maßnahmen leistungsorientierte Investitionspauschalen gewährt werden.