Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG)
Abschnitt 2 – Vergütung der Krankenhausleistungen
§ 3 KHEntgG – Grundlagen
Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch
- 1.
ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
- 1a.
ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
- 2.
eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
- 3.
Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
- 3a.
ein Pflegebudget nach § 6a,
- 4.
Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
- 5.
Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.
Neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Nummer 1a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Nummer 3a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).