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§ 3 KHEntgG
Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG)
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Vergütung der Krankenhausleistungen

Titel: Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (Krankenhausentgeltgesetz - KHEntgG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KHEntgG
Gliederungs-Nr.: 860-5-24
Normtyp: Gesetz

§ 3 KHEntgG – Grundlagen

Die voll- und teilstationären allgemeinen Krankenhausleistungen werden vergütet durch

  1. 1.

    ein von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,

  2. 1a.

    ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,

  3. 2.

    eine von den Vertragsparteien nach § 11 Abs. 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Abs. 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,

  4. 3.

    Entgelte nach § 6 Abs. 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,

  5. 3a.

    ein Pflegebudget nach § 6a,

  6. 4.

    Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,

  7. 5.

    Zu- und Abschläge nach § 7 Abs. 1.

Neugefasst durch G vom 17. 3. 2009 (BGBl I S. 534). Nummer 1a eingefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2793). Nummer 3a eingefügt durch G vom 11. 12. 2018 (BGBl I S. 2394).