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§ 13 KGSG 1999
Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Archivgut

Titel: Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KGSG 1999
Gliederungs-Nr.: 224-2
Normtyp: Gesetz

§ 13 KGSG 1999

(1) Jede Eintragung und ihre Veränderung ist den Eigentümern und Besitzern der eingetragenen Archivbestände sowie dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien und der zuständigen staatlichen Archivverwaltung mitzuteilen. Ist das Bundesarchiv gehört worden, so ist auch ihm die Entscheidung mitzuteilen.

(2) § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 6. August 2016 durch Artikel 10 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914). Zur weiteren Anwendung s. § 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914).