§ 8 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland
2. Abschnitt – Der Zweckverband
§ 8 KGG – Bildung des Zweckverbandes
(1) Die Aufsichtsbehörde macht die Verbandssatzung zusammen mit der Genehmigung öffentlich bekannt.
(2) Der Zweckverband ist gebildet am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung, falls hierfür nicht in der Verbandssatzung ein späterer Zeitpunkt bestimmt ist.