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§ 6 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

2. Abschnitt – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 6 KGG – Vereinbarung und Inhalt der Verbandssatzung

(1) Zur Bildung des Zweckverbandes vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung.

(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen:

  1. 1.
    die Verbandsmitglieder,
  2. 2.
    die Aufgaben,
  3. 3.
    den Namen und den Sitz,
  4. 4.
    die Verfassung (Organe, Verwaltung und Vertretung),
  5. 5.
    den Maßstab, nach dem die Mitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
  6. 6.
    die Form der öffentlichen Bekanntmachung,
  7. 7.
    die Auseinandersetzung bei Auflösung des Zweckverbandes oder bei Ausscheiden eines Mitglieds,
  8. 8.
    die Angelegenheiten, deren Regelung durch die Verbandssatzung dieses Gesetz ausdrücklich vorschreibt.

(3) Die Verbandssatzung kann die sonstigen Rechtsverhältnisse des Zweckverbandes regeln, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften enthält oder die Regelung in der Verbandssatzung ausdrücklich zulässt.