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§ 22 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

5. Abschnitt – Aufsicht und Übergangsvorschriften

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 22 KGG – Aufsicht

(1) Für die Aufsicht über die Zweckverbände gelten die Vorschriften des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes über die Kommunalaufsicht entsprechend.

(2) Aufsichtsbehörde der Zweckverbände ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, das Landesverwaltungsamt.

(3) Oberste Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.

(4) Die Aufsicht über die den Zweckverbänden übertragenen staatlichen Auftragsangelegenheiten richtet sich nach den hierfür ergangenen Gesetzen.

(5) Zuständig für die Genehmigung des Abschlusses, der Änderung und der Beendigung der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sowie für die Festsetzung, Änderung und Aufhebung der Pflichtregelung und deren Kündigung durch einen Beteiligten ist die in Absatz 2 bestimmte Behörde.