Gesetze

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§ 19 KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

3. Abschnitt – Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 19 KGG – Übergang von Rechten und Pflichten

In der Vereinbarung kann die zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben verpflichtete Körperschaft ermächtigt werden, die Benutzung einer Einrichtung durch eine für das Gebiet der Beteiligten geltende Satzung zu regeln. Im Geltungsbereich der Satzung kann die Körperschaft alle zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Maßnahmen treffen. Das Recht zur Erhebung von Steuern ist hiervon ausgenommen.