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§ 13a KGG
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Saarland

2. Abschnitt – Der Zweckverband

Titel: Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 2020-5
Normtyp: Gesetz

§ 13a KGG – Abstimmungen und Wahlen in der Verbandsversammlung

(1) Die Stimmen der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung werden einheitlich durch die gesetzliche Vertreterin oder den gesetzlichen Vertreter abgegeben, soweit eine Weisung vorliegt; dies gilt auch, wenn ein Verbandsmitglied mehrere Vertreterinnen oder Vertreter in die Verbandsversammlung entsandt hat. Weisungen hat das jeweilige Verbandsmitglied dem Zweckverband vor den Sitzungen anzuzeigen.

(2) Beschlüsse und Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, soweit eine Weisung vorliegt.

(3) Werden die Stimmen eines Verbandsmitgliedes entgegen der erteilten Weisung abgegeben, ist der Beschluss unwirksam, die Wahl ungültig; etwas anderes gilt nur, wenn das Verbandsmitglied, dessen Vertreterin oder Vertreter weisungswidrig gehandelt hat, innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Abstimmung die Stimmabgabe genehmigt.

(4) Ordnungswidrig handelt, wer als bestellte oder gewählte Vertreterin oder bestellter oder gewählter Vertreter vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 13 Abs. 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 114 Abs. 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes erteilten Weisung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei Mitgliedern des Gemeinderats die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister, bei Mitgliedern des Kreistages die Landrätin oder der Landrat und bei Mitgliedern der Regionalversammlung die Regionalverbandsdirektorin oder der Regionalverbandsdirektor. § 26 Abs. 4 Satz 4 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes findet entsprechende Anwendung.

(5) Erfüllt der Zweckverband eine Aufgabe nur für einzelne Verbandsmitglieder, kann die Verbandsversammlung bestimmen, dass diese Verbandsmitglieder insoweit gegen Beschlüsse der Verbandsversammlung, die für sie von besonderer Wichtigkeit oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind, binnen zwei Wochen nach der Beschlussfassung Einspruch einlegen können. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Auf den Einspruch hat die Verbandsversammlung erneut zu beschließen. Der Einspruch ist zurückgewiesen, wenn der neue Beschluss mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der vertretenen Verbandsmitglieder, mindestens jedoch mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl gefasst wurde.