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§ 4 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Die kommunale Arbeitsgemeinschaft

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 4 KGG – Verfahren

(1) 1Die Beteiligten regeln die Aufgaben, die Geschäftsführung sowie die Deckung des Finanzbedarfs der kommunalen Arbeitsgemeinschaft. 2Die Beteiligten können vereinbaren, dass sie an Beschlüsse der kommunalen Arbeitsgemeinschaft gebunden sind, wenn die zuständigen Organe aller Beteiligten den Beschlüssen zugestimmt haben. 3In der Vereinbarung kann vorgesehen werden, dass die zuständigen Organe der Beteiligten innerhalb einer bestimmten Frist über die Empfehlungen der kommunalen Arbeitsgemeinschaft zu beschließen haben.

(2) Die Vereinbarung über die kommunale Arbeitsgemeinschaft ist schriftlich abzuschließen.