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§ 38 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Achter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: 19.12.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 307 vom 22.12.1969

§ 38 KGG – Anpassung von Satzungen

Die am 19. Dezember 2019 bestehenden Satzungen von Zweckverbänden sind an § 9 Abs. 2 Nr. 8 und 9 in der ab dem 19. Dezember 2019 geltenden Fassung bis spätestens 31. Dezember 2022 anzupassen.