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§ 36 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Siebter Abschnitt – Aufsicht

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 36 KGG – Grenzüberschreitende Zweckverbände und öffentlich-rechtliche Vereinbarungen

(1) 1Die Mitgliedschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der seinen Sitz außerhalb des Landes Hessen hat, bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern. 2Das Gleiche gilt für die Mitgliedschaft einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes außerhalb des Landes Hessen oder einer sonstigen nicht der Aufsicht des Landes Hessen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts in einem Zweckverband, der seinen Sitz innerhalb des Landes Hessen hat.

(2) Der Minister des Innern kann durch Vereinbarung mit der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde des anderen Landes die für den grenzüberschreitenden Zweckverband (Abs. 1) zuständige Aufsichtsbehörde bestimmen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden außerhalb des Landes Hessen entsprechend.