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§ 28 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Vierter Abschnitt – Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 28 KGG – Wegfall von Beteiligten

(1) 1Werden Gebietskörperschaften, die an einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligt sind, in eine andere Gebietskörperschaft eingegliedert oder mit einer anderen Gebietskörperschaft zusammengeschlossen, tritt die Gebietskörperschaft, in welche die an der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung beteiligte Körperschaft eingegliedert oder mit der sie zusammengeschlossen wird, an deren Stelle. 2Das Gleiche gilt, wenn eine Gebietskörperschaft auf mehrere andere aufgeteilt wird oder wenn ihre Aufgaben oder Befugnisse, die Gegenstand der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung sind, auf eine oder mehrere Körperschaften übergehen.

(2) Wenn Gründe des öffentlichen Wohles nicht entgegenstehen, kann jeder Beteiligte die öffentlich-rechtliche Vereinbarung binnen drei Monaten nach dem Eintritt der neuen Körperschaft kündigen.