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§ 17 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Dritter Titel – Verfassung und Verwaltung

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: 19.12.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 307 vom 22.12.1969

§ 17 KGG – Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit

(1) Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich, die Mitglieder des Verbandsvorstandes in der Regel ehrenamtlich tätig.

(2) Der Zweckverband nimmt seine Aufgaben mit eigenen Bediensteten oder mit Bediensteten der Verbandsmitglieder wahr.

(3) 1Der Zweckverband hat das Recht, Beamte zu ernennen. 2Beamte dürfen hauptamtlich nur angestellt werden, wenn dies in der Verbandssatzung vorgesehen ist.

(4) Hat der Zweckverband keine eigenen Dienstkräfte und Verwaltungseinrichtungen, sind die Verwaltungs- und Kassengeschäfte nach Maßgabe der Verbandssatzung durch ein Verbandsmitglied wahrzunehmen, der Zweckverband hat dem Verbandsmitglied einen angemessenen Ausgleich für die ihm hierdurch entstehenden Mehrkosten zu gewähren.

(5) Für die Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen gilt § 27 der Hessischen Gemeindeordnung entsprechend.