§ 25 KG
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Bundesrecht
5. Abschnitt – Gebühren und Auslagen
§ 25 KG – Besondere gesetzliche Regelung
Für konsularische Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach besonderer gesetzlicher Regelung erhoben. Dies gilt auch für die auf Antrag erfolgende Erfassung der Daten einschließlich der biometrischen Identifikatoren, Entgegennahme, Durchsicht und Weiterleitung von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte.