Gesetze

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§ 17 KG
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Bundesrecht

2. Abschnitt – Einzelne Konsularische Aufgaben und Befugnisse

Titel: Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 27-5
Normtyp: Gesetz

§ 17 KG – Aufnahme von Verklarungen

Die Konsularbeamten sind befugt, Verklarungen aufzunehmen.