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§ 1 KG
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Bundesrecht

1. Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 27-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 KG – Die konsularischen Aufgaben im Allgemeinen

Die Konsularbeamten (Berufskonsularbeamte oder Honorarkonsularbeamte) sind berufen,

  • bei der Zusammenarbeit zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Empfangsstaat, namentlich auf den Gebieten außenwirtschaftlicher und entwicklungspolitischer Beziehungen, des Verkehrs, der Kultur und der Rechtspflege mitzuwirken,
  • Deutschen sowie inländischen juristischen Personen nach pflichtgemäßem Ermessen Rat und Beistand zu gewähren.