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Art. 5 KG
Kostengesetz (KG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Kosten für Amtshandlungen

Titel: Kostengesetz (KG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 2013-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 5 KG – Kostenverzeichnis

(1) 1Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) erlässt im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien, der Staatskanzlei und den Mitgliedern der Staatsregierung, denen Sonderaufgaben nach Art. 50 der Verfassung übertragen worden sind, das Kostenverzeichnis als Rechtsverordnung. 2Gebühren sind

  1. 1.

    durch feste Sätze (Festgebühren) oder

  2. 2.

    nach dem Wert des Gegenstands der Amtshandlung (Wertgebühren) oder

  3. 3.

    nach dem durch die Amtshandlung verursachten Zeitaufwand (Zeitgebühren) oder

  4. 4.

    innerhalb eines Rahmens (Rahmengebühren)

zu bestimmen.

(2) 1Im Kostenverzeichnis ist die Höhe der Gebühr nach dem Verwaltungsaufwand aller an der Amtshandlung beteiligten Behörden und Stellen und nach der Bedeutung der Angelegenheit für die Beteiligten festzulegen. 2Dabei können mehrere Amtshandlungen innerhalb eines Verfahrens mit einer Gebühr bewertet werden. 3Die Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme von staatlichen öffentlichen Einrichtungen, die mit einer Amtshandlung in engem Zusammenhang steht, können mit der Amtshandlungsgebühr abgegolten werden. 4Ist für eine Amtshandlung ein digitales Verfahren eröffnet, kann für die Gebühr, die im Kostenverzeichnis festgelegt wird, eine Ermäßigung vorgesehen werden, wenn sich der Verwaltungsaufwand durch das digitale Verfahren verringert. 5Die Ermäßigung darf 100 € nicht überschreiten.

(3) 1Bei der Ermittlung des Verwaltungsaufwands hat das Staatsministerium Ergebnisse von Kosten-/Leistungsrechnungen zu berücksichtigen. 2Die Gebührensätze sind regelmäßig daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie noch den Ergebnissen der Kosten-/Leistungsrechnung entsprechen, und gegebenenfalls anzupassen.

(4) 1Wertgebühren können für Amtshandlungen vorgesehen werden, bei denen der Verwaltungsaufwand oder die Bedeutung der Angelegenheit maßgeblich vom Wert des Gegenstands der Amtshandlung abhängen. 2Dieser Wert kann durch einen Geldbetrag oder durch eine andere geeignete Bemessungsgrundlage bestimmt werden. 3Die Höhe der Gebühr kann sich aus einem Prozent- oder Promillesatz des Gegenstandswerts oder aus einem festen, auf den Gegenstand bezogenen Betrag ergeben.

(5) 1Sieht ein Bundesgesetz, eine darauf beruhende Rechtsvorschrift oder ein Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft neben der Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) im Sinn des Art. 1 Abs. 1 Satz 1 auch die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Prüfungen, Untersuchungen oder eine andere Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung des Staates im Sinn des Art. 21 Abs. 1 Satz 1 vor, können diese Gebühren und Auslagen abweichend von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 oder von entsprechenden Ermächtigungen nach anderen Rechtsvorschriften im Kostenverzeichnis festgelegt werden. 2Enthält eine Rechtsnorm oder ein Rechtsakt im Sinn des Satzes 1 Vorgaben für die Bemessung von Gebühren und Auslagen, so sind die Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Vorschriften festzulegen.

(6) Im Kostenverzeichnis kann auch bestimmt werden, dass Kosten nicht erhoben werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre.