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Art. 4 KG
Kostengesetz (KG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Kosten für Amtshandlungen

Titel: Kostengesetz (KG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 2013-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 4 KG – Persönliche Gebührenfreiheit

(1) 1Von der Zahlung der Gebühren sind befreit

  1. 1.

    der Freistaat Bayern,

  2. 2.

    die bayerischen Gemeinden, Landkreise, Bezirke, und Zweckverbände, die sonstigen bayerischen kommunalen Körperschaften des öffentlichen Rechts und nichtwirtschaftliche kommunale Unternehmen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmen),

  3. 3.

    die nach den Haushaltsplänen der in den Nrn. 1 und 2 bezeichneten Körperschaften für ihre Rechnung verwalteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

  4. 4.

    die Hochschulen des Freistaates Bayern sowie

  5. 5.

    die Immobilien Freistaat Bayern (IMBY).

2Nicht befreit sind die Sondervermögen und die kaufmännisch eingerichteten Staatsbetriebe des Freistaates Bayern, die wirtschaftlichen kommunalen Unternehmen sowie die Unternehmen, die der Abfall- oder Abwasserentsorgung dienen.

(2) 1Von der Zahlung der Gebühren befreit sind auch

  1. 1.

    die Bundesrepublik Deutschland und

  2. 2.

    die anderen deutschen Länder.

2Gebührenfreiheit nach Satz 1 besteht nicht für Sondervermögen und Bundesbetriebe im Sinn des Art. 110 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, für in § 8 Abs. 4 des Bundesgebührengesetzes genannte Bundesbehörden, Landesbetriebe und sonstige wirtschaftliche Unternehmen der anderen deutschen Länder.