Art. 25 KG
Kostengesetz (KG)
Kostengesetz (KG)
Landesrecht Bayern
Dritter Abschnitt – Sonstige Vorschriften
Art. 25 KG – Kostenverwaltung
(1) Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums.
(2) Das Staatsministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere die Kostenverwaltungsvorschriften.