Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 25 KG
Kostengesetz (KG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Sonstige Vorschriften

Titel: Kostengesetz (KG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 2013-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 25 KG – Kostenverwaltung

(1) Die Kostenverwaltung steht unter der Leitung des Staatsministeriums.

(2) Das Staatsministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Staatsministerien die näheren Bestimmungen zur Ausführung dieses Gesetzes, insbesondere die Kostenverwaltungsvorschriften.