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Art. 16 KG
Kostengesetz (KG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Kosten für Amtshandlungen

Titel: Kostengesetz (KG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 2013-1-1-F
Normtyp: Gesetz

Art. 16 KG – Billigkeitsmaßnahmen, Niederschlagung

(1) 1Die Behörde kann die festgesetzten Kosten ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Kostenschuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. 2Die Stundung soll in der Regel nur auf Antrag und gegen Sicherheitsleistung gewährt werden.

(2) 1Die Behörde kann von der Festsetzung der Kosten absehen, den Kostenanspruch erlassen oder bereits entrichtete Kosten erstatten, wenn die Einziehung der Beträge nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. 2Die Entscheidung kann auch auf Teile des Anspruchs oder der Kosten beschränkt werden.

(3) Die Behörde kann von der Festsetzung der Kosten absehen oder den Kostenanspruch niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn der mit der Einziehung verbundene Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzuziehenden Betrag steht.

(4) Ist eine Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen worden, ohne dass diejenige Person, an die sich die Amtshandlung gerichtet hat, dies zu vertreten hat, kann die Behörde die für die zurückgenommene oder widerrufene Amtshandlung festgesetzten Kosten ganz oder teilweise erlassen oder bereits entrichtete Kosten erstatten, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(5) Kosten, die bei richtiger Sachbehandlung durch die Behörde nicht entstanden wären, sowie Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder einer Verhandlung entstanden sind, werden nicht erhoben.