Art. 15 KG
Kostengesetz (KG)
Kostengesetz (KG)
Landesrecht Bayern
Erster Abschnitt – Kosten für Amtshandlungen
Art. 15 KG – Fälligkeit
Kosten werden mit der Bekanntgabe der Kostenentscheidung fällig, wenn nicht die Behörde einen späteren Zeitpunkt bestimmt.