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§ 6a KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes → Erster Unterabschnitt – Finanzausgleichsmasse

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 6a KFAG – Sondermasse Flüchtlingskosten

Gemeinden oder Gemeindeverbände oder beide kommunale Ebenen erhalten Zuweisungen zum Ausgleich der Mehrbelastungen durch die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylsuchenden. Die näheren Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe der Zuweisungen sowie das Verfahren erlässt das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport durch Rechtsverordnung nach Anhörung der von den Gemeinden und Gemeindeverbänden zur Förderung ihrer Interessen gebildeten Vereinigungen.