§ 5 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland
Erster Abschnitt – Grundlagen
§ 5 KFAG – Entschädigungspflicht der Körperschaften des öffentlichen Rechts
Entstehen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch Aufgaben, die sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften für Körperschaften des öffentlichen Rechtes wahrnehmen, persönliche oder sächliche Verwaltungskosten, so sind ihnen die entstandenen Aufwendungen durch die begünstigten Körperschaften zu erstatten. Die Vereinbarung angemessener Pauschbeträge ist zulässig.