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§ 5 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 5 KFAG – Entschädigungspflicht der Körperschaften des öffentlichen Rechts

Entstehen Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch Aufgaben, die sie auf Grund gesetzlicher Vorschriften für Körperschaften des öffentlichen Rechtes wahrnehmen, persönliche oder sächliche Verwaltungskosten, so sind ihnen die entstandenen Aufwendungen durch die begünstigten Körperschaften zu erstatten. Die Vereinbarung angemessener Pauschbeträge ist zulässig.