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§ 4 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 4 KFAG – Umlagen

(1) Das Land erhebt von den Gemeinden eine Finanzausgleichsumlage (§ 17) zur Finanzierung des kommunalen Anteiles an den Ausgaben für das Krankenhauswesen.

(2) Die Gemeindeverbände erheben von den Verbandsangehörigen Gemeinden eine Umlage (§ 18), soweit die sonstigen Erträge zur Deckung des für eine angemessene Aufgabenerfüllung erforderlichen Aufwandsbedarfs nicht ausreichen. In den Haushaltsjahren 2007 bis 2024 sind beim Aufwandsbedarf anstelle von Aufwendungen für Abschreibungen des Anlagevermögens und für Zuführungen zu Pensionsrückstellungen für Beamte Auszahlungen für die Tilgung von Krediten für Investitionen und für Beiträge zu Versorgungskassen für Beamte anzusetzen.