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§ 3 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 KFAG – Zuwendungen des Landes außerhalb des Finanzausgleiches

(1) Neben den Leistungen des Landes nach diesem Gesetz gewährt das Land den Gemeinden, Gemeindeverbänden und Zweckverbänden zweckgebundene Zuwendungen im Rahmen des Landeshaushaltsplanes, nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung und sonstiger gesetzlicher Regelungen.

(2) Zuwendungen für Investitionen dürfen neben den sonst geforderten Voraussetzungen nur gewährt werden, sofern

  1. 1.
    die kommunale Körperschaft in der Lage ist, den Eigenanteil an den Investitionskosten sowie die Folgekosten der Investition ohne Gefahr für ihre dauernde Leistungsfähigkeit, bei Zweckverbänden auch ohne Gefahr für die dauernde Leistungsfähigkeit der Verbandsangehörigen Körperschaften aufzubringen; hiervon kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn die öffentliche Sicherheit die Investitionen dringend erfordert oder wenn das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport aus dringenden Gründen des Gemeinwohles die Investition für notwendig erklärt hat
  2. 2.
    die Ziele der Raumordnung beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung berücksichtigt sind.

(3) Der Erlass von Verwaltungsvorschriften über Zuwendungen erfolgt im Benehmen mit dem Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport.