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§ 2 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Erster Abschnitt – Grundlagen

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 KFAG – Vollzug des Finanzausgleiches

(1) Die den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz aus der Finanzausgleichsmasse zufließenden Mittel - ausgenommen die Mittel des Investitionsstockes (§ 15) - gelten nicht als Zuwendungen im Sinne des § 23 Landeshaushaltsordnung. Sie werden den Gemeinden und Gemeindeverbänden nach Maßgabe dieses Gesetzes durch den Minister des Innern, Familie, Frauen und Sport zugewiesen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Zweckverbände, soweit sie Zuweisungen nach diesem Gesetz erhalten.

(2) Die Leistungen des Landes im Sinne des Absatzes 1 werden im Landeshaushaltsplan veranschlagt und den bei der Landeshauptkasse einzurichtenden Verwahrkonten gemäß der Aufteilung nach § 7 Nrn. 2, 3 und 6 zugeführt. Für die Bewirtschaftung der Verwahrkonten gelten die Vorschriften der §§ 34 und 43 sowie des Teiles IV - Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung - Landeshaushaltsordnung entsprechend.