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§ 11 KFAG
Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Landesrecht Saarland

Zweiter Abschnitt – Finanzausgleich im Rahmen des Steuerverbundes → Zweiter Unterabschnitt – Schlüsselzuweisungen an die Gemeinden

Titel: Kommunalfinanzausgleichsgesetz - KFAG - Gesetz Nr. 1157
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: KFAG
Gliederungs-Nr.: 6022-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 KFAG – Steuerkraftmesszahl

(1) Die Steuerkraftmesszahl ist die Summe der Steuerkraftzahlen.

(2) Als Steuerkraftzahlen werden angesetzt

  1. 1.

    bei der Grundsteuer A und der Grundsteuer B 85 vom Hundert der jeweiligen Grundbeträge, vervielfacht mit dem gewogenen Landesdurchschnitt der jeweiligen Hebesätze im zweitvorangegangenen Jahr,

  2. 2.

    bei der Gewerbesteuer 85 vom Hundert der Grundbeträge, vervielfacht mit dem gewogenen und um den Prozentsatz der Gewerbesteuerumlage verminderten Landesdurchschnitt der Hebesätze im zweitvorangegangenen Jahr,

  3. 3.

    85 vom Hundert des Ist-Aufkommens aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer,

  4. 4.

    85 vom Hundert des Ist-Aufkommens aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer,

  5. 5.

    85 vom Hundert des Ist-Aufkommens aus den Sonderschlüsselzuweisungen,

  6. 6.

    bei den Ersatzleistungen für Gewerbesteuerausfälle 85 vom Hundert der Grundbeträge, vervielfacht mit dem gewogenen Landesdurchschnitt der Gewerbesteuerhebesätze im Jahr 2019,

  7. 7.

    85 vom Hundert der Einnahmen aus den Ersatzleistungen für Ausfälle beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer.

(3) Die Grundbeträge der Einnahmen nach Absatz 2 Nummern 1, 2 und 6 werden wie folgt ermittelt:

  1. 1.

    Das Ist-Aufkommen der Grundsteuer A und B im zweitvorangegangenen Jahr wird durch den maßgeblichen Hebesatz geteilt und das Ergebnis mit 100 vervielfacht.

  2. 2.

    Das Ist-Aufkommen der Gewerbesteuer in dem Jahreszeitraum, der am 30. Juni des Vorjahres endet, wird durch den Hebesatz der Gewerbesteuer geteilt und das Ergebnis mit 100 vervielfacht.

  3. 3.

    Die Einnahmen aus den Ersatzleistungen nach Absatz 2 Nummer 6 in dem Jahreszeitraum, der am 30. Juni des Vorjahres endet, werden durch den Hebesatz der Gewerbesteuer des Jahres 2019 geteilt und das Ergebnis mit 100 vervielfacht. Der Jahresbetrag der Ersatzleistungen ist hierbei jeweils zur Hälfte dem ersten und dem zweiten Halbjahr zuzurechnen.

(4) Der gewogene Landesdurchschnitt der Hebesätze für die in Absatz 2 Nummern 1, 2 und 6 bezeichneten Steuern wird ermittelt, indem jeweils die Summe der Ist-Aufkommen aller Gemeinden durch die Summe der Grundbeträge aller Gemeinden geteilt und das Ergebnis mit 100 vervielfacht wird. Das Ergebnis ist auf einen vollen Hebesatzpunkt abzurunden.

(5) Maßgeblich für die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer, aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer, aus den Sonderschlüsselzuweisungen und aus den Ersatzleistungen nach Absatz 2 Nummer 7 ist der Jahreszeitraum, der am 30. Juni des Vorjahres endet. Der Jahresbetrag der Ersatzleistungen nach Absatz 2 Nummer 7 ist jeweils zur Hälfte dem ersten und dem zweiten Halbjahr zuzurechnen.

(6) Zum Ist-Aufkommen gehören alle während des maßgeblichen Zeitraums in den Kassenbüchern vereinnahmten Beträge ohne Rücksicht darauf, für welchen Zeitraum sie gezahlt worden sind. Sofern eine Gemeinde verpflichtet ist, wegen einer Änderung des Gemeindegebiets an eine andere Gemeinde Teile ihres Steueraufkommens oder der Ersatzleistungen abzuführen, werden die abgeführten Beträge bei der abgebenden Gemeinde abgesetzt und bei der empfangenden Gemeinde hinzugerechnet. Sonstige Ersatzleistungen für Steuerausfälle sowie Ausfälle durch Billigkeitserlasse sind in voller Höhe dem Ist-Aufkommen hinzuzurechnen.