§ 8 KErzG
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Bundesrecht
§ 8 KErzG
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen der Landesgesetze ... werden aufgehoben.
(1) Amtl. Anm.:
§ 8: Nicht aufgenommener Vorschriftenteil betrifft Aufhebung einzelner Vorschriften