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§ 8 KErzG
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KErzG
Gliederungs-Nr.: 404-9
Normtyp: Gesetz

§ 8 KErzG

Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen der Landesgesetze ... werden aufgehoben.

(1) Amtl. Anm.:

§ 8: Nicht aufgenommener Vorschriftenteil betrifft Aufhebung einzelner Vorschriften