§ 7 KErzG
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Bundesrecht
§ 7 KErzG
1Für Streitigkeiten aus diesem Gesetz ist das Familiengericht zuständig. 2Ein Einschreiten von Amts wegen findet dabei nicht statt, es sei denn, dass die Voraussetzungen des § 1666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen.
(1) Amtl. Anm.:
§ 7: BGB 400-2