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§ 11 KErzG
Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Bundesrecht
Titel: Gesetz über die religiöse Kindererziehung
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KErzG
Gliederungs-Nr.: 404-9
Normtyp: Gesetz

§ 11 KErzG

Das Gesetz tritt am 1. Januar 1922 in Kraft.

(1) Amtl. Anm.:
§§ 9, 10 u. 11 Satz 2: Zeitlich überholt