Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 1 KAVO
Kommunalabgabenverordnung (KAVO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Kommunalabgabenverordnung (KAVO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz

Amtliche Abkürzung: KAVO
Referenz: 610-10-1

§ 1 KAVO – Jagdsteuer

(1) Bei verpachteten Jagden wird die Jagdsteuer nach der Jahresjagdpacht bemessen. Liegt die Jahresjagdpacht im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Jagdpachtvertrags um mehr als 20 v.H. unter dem Pachtpreis, der sich aus dem Durchschnitt der Pachtpreise ergibt, die für vergleichbare Jagdbezirke im Gebiet des Steuergläubigers während der drei dem Steuerjahr vorausgegangenen Jahre gezahlt worden sind, so gilt dieser Pachtpreis als Jahresjagdpacht. Satz 2 ist nicht anwendbar,

  1. 1.
    wenn nachgewiesen wird, dass ein höherer Pachtpreis nicht erzielt werden konnte; dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn die Verpachtung öffentlich ausgeschrieben war und kein höheres Gebot vorlag,
  2. 2.
    wenn nur deshalb ein niedrigerer Pachtpreis vereinbart wurde, weil der Pächter sich dem Verpächter gegenüber verpflichtet hat, bei Maßnahmen zum Schutze land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke gegen freilebende Tiere mitzuwirken.

Sind vergleichbare Jagdbezirke nicht vorhanden, so ist die Jahresjagdpacht in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 zu ermitteln.

(2) Bei nicht verpachteten privaten Eigenjagdbezirken oder nicht verpachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirken gilt als Jahresjagdpacht der Pachtpreis, der nach Beschaffenheit der Jagd im Gebiet des Steuergläubigers bei einer Verpachtung zu erzielen wäre. Ungewöhnliche oder ausschließlich persönliche Verhältnisse bleiben außer Betracht.

(3) Bei nicht verpachteten Eigenjagdbezirken der Gebietskörperschaften (§ 6 Abs. 2 Satz 3 KAG) wird der durchschnittliche Pachtpreis je Hektar in der Weise ermittelt, daß die Summe der für alle verpachteten Jagdbezirke vereinbarten Pachtpreise durch die Summe der verpachteten Flächen im Gebiet des Steuergläubigers nach dem Stand vom 31. Dezember des vorausgegangenen Steuerjahres geteilt wird.

(4) Der Steuerschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Steuergläubigers eine Steuererklärung abzugeben, aus der die Besteuerungsgrundlagen hervorgehen.