§ 7 KonzAbV
Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Bundesrecht
§ 7 KonzAbV – Landkreise
Landkreise können mit Versorgungsunternehmen Konzessionsabgaben vereinbaren, soweit die Landkreise auf Grund von Absprachen mit den Gemeinden die Rechte nach § 1 Abs. 2 zur Verfügung stellen können. In diesen Fällen sowie für laufende Verträge zwischen Landkreisen und Versorgungsunternehmen finden die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend Anwendung. Für die Bestimmung der Höchstbeträge nach § 2 Abs. 2 sind die Einwohnerzahlen der jeweiligen Gemeinde des Landkreises maßgebend. Diese Höchstbeträge sind auch einzuhalten, soweit Konzessionsabgaben sowohl mit Landkreisen als auch mit Gemeinden vereinbart sind.