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§ 5 KonzAbV
Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KAV
Gliederungs-Nr.: 752-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 KonzAbV – Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen

(1) Abschlagszahlungen auf Konzessionsabgaben sind nur für abgelaufene Zeitabschnitte zulässig. Eine Verzinsung findet außer im Fall des Verzuges nicht statt.

(2) Vorauszahlungen dürfen nicht geleistet werden.