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§ 1 KonzAbV
Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über die Konzessionsabgaben für Strom und Gas (Konzessionsabgabenverordnung - KAV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KAV
Gliederungs-Nr.: 752-1-12
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 KonzAbV – Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt Zulässigkeit und Bemessung der Zahlung von Konzessionsabgaben der Energieversorgungsunternehmen im Sinne des § 3 Nr. 18 des Energiewirtschaftsgesetzes an Gemeinden und Landkreise (§ 7).

(2) Konzessionsabgaben sind Entgelte für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen.

(3) Tarifkunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die auf Grundlage von Verträgen nach den §§ 36 und 38 sowie § 115 Abs. 2 und § 116 des Energiewirtschaftsgesetzes beliefert werden; Preise und Tarife nach diesen Bestimmungen sind Tarife im Sinne dieser Verordnung.

(4) Sondervertragskunden im Sinne dieser Verordnung sind Kunden, die nicht Tarifkunden sind.