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§ 7 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Vorbereitungsmaßnahmen

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 7 KatSG-LSA – Abwehrkalender, Sonderpläne

(1) Die Katastrophenschutzbehörde stellt einen Abwehrkalender auf. Darin sind insbesondere das Alarmierungsverfahren sowie die im Katastrophenfall zu treffenden Sofortmaßnahmen auszuweisen und die Ergebnisse der Erhebungen nach §§ 5 und 6 zusammenzufassen. Geeignete fachbehördliche Gefahrenabwehr und Einsatzplanungen sind in den Abwehrkalender aufzunehmen.

(2) Für besondere Gefahrenlagen, deren Bewältigung bestimmte Verfahren erfordert, sind Sonderpläne aufzustellen und mit den benachbarten Katastrophenschutzbehörden abzustimmen. Soweit dabei benachbarte Katastrophenschutzbehörden betroffen sind, sind die getroffenen Regelungen einvernehmlich zu treffen.

(3) Abwehrkalender und Sonderpläne sind ständig fortzuschreiben sowie dem Landesverwaltungsamt und den benachbarten Katastrophenschutzbehörden zuzuleiten.