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§ 5 KatSG-LSA
Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Vorbereitungsmaßnahmen

Titel: Katastrophenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KatSG-LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: KatSG-LSA
Gliederungs-Nr.: 2152.1
Normtyp: Gesetz

§ 5 KatSG-LSA – Katastrophengefahren, Auskunfts- und Meldepflichten

(1) Die Katastrophenschutzbehörde hat die geeigneten Vorbereitungsmaßnahmen für eine wirkungsvolle Katastrophenabwehr zu treffen. Hierzu untersucht sie in Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachbehörden die Risiken und Gefahrenquellen, von denen in ihrem Gebiet Katastrophen im Sinne des § 1 Abs. 2 ausgehen können.

(2) Eigentümer, Besitzer und sonstige Nutzungsberechtigte von Grundstücken und Anlagen, von denen Katastrophengefahren ausgehen können, sind der Katastrophenschutzbehörde zu Auskünften verpflichtet, die zur Vorbereitung der Katastrophenabwehr erforderlich sind. Betreibern von Anlagen kann eine besondere Meldepflicht an die Katastrophenschutzbehörde für bestimmte Arten von Störfällen auferlegt werden. Meldepflichten auf Grund anderer Vorschriften bleiben davon unberührt.

(3) Mit den Fachbehörden sind Absprachen über die unverzügliche Weitergabe von Störfallmeldungen zu treffen.